Satzung des Vereins Kultur Neuguinea e.V.


Präambel

Zur Förderung des Verständnisses der Kunst und Kultur, Missionsarbeit und Geschichte Neuguineas, insbesondere auf dem theologischen, ethnologischen, historischen und soziologischen Gebiet an Hand der ethnographischen und archivarischen Bestände des Missionswerks wird ein Verein mit dem Namen „Verein Kultur Neuguinea“ gegründet. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

Der Verein ist gemeinnützig und verfolgt keine eigenen, unmittelbaren wirtschaftlichen Ziele.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
  1. Der Verein führt den Namen „Verein Kultur Neuguinea – Verein zur Förderung des Verständnisses der Kunst und Kultur, Missionsarbeit und Geschichte Neuguineas“

  2. Sitz des Vereins ist Neuendettelsau

  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck des Vereins
  1. Zweck des Vereins ist das Bewahren, Dokumentieren und Präsentieren der ethnographischen und archivarischen Bestände des Missionswerks der EvangelischLutherischen Kirche in Bayern. Weitere Aufgaben sind:
    • Veröffentlichung von Dokumentationen und Schriften als Ergebnis der wissenschaftlichen Auswertung und Erforschung der vorhandenen Bestände
    • Sammlung und Aufarbeitung weiterer Schenkungen und Leihgaben.
    • Verbreitung neuer theologischer und kulturwissenschaftlicher Erkenntnisse, u.a. durch Tagungen und Symposien
    • Unterstützung überseeischer Forschungsvorhaben.

  2. Der Verein arbeitet mit anderen nationalen und internationalen Einrichtungen, die auf dem gleichen Gebiet tätig sind, zusammen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke’ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Alle Mittel des Vereins, auch etwaige Gewinne, sind ausschließlich für seine satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten weder beim Ausscheiden noch bei der Auflösung des Vereins irgendwelche Anteile am Vereinsvermögen.

  3. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
  1. Mitglieder des Vereins können werden:
    1. natürliche Personen,
    2. juristische Personen, die den Zweck des Vereins fördern wollen.

    Juristische Personen haben bei der Antragstellung eine natürliche Person als bevollmächtigte Vertreterin zu benennen. Spätere Änderungen der Bevollmächtigung sind jederzeit durch rechtsverbindliche, schriftliche Erklärungen möglich.

  2. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

  3. Durch Beschluss des Vorstandes können fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Fördernde Mitglieder besitzen kein Stimmrecht.

  4. Die Mitgliedschaft endet
    1. bei natürlichen Personen mit dem Tod,
    2. bei juristischen Personen durch deren Auflösung oder bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
    3. durch Austritt zu Ende des Kalenderjahres nach schriftlicher Erklärung,
    4. durch Ausschluss, der auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen werden kann.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Mitglieder sollen nach ihren Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele des Vereins beitragen.

  2. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

  3. Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Vorstand kann im Einzelfall abweichend entscheiden.

  4. Die Rechte eines Mitglieds ruhen, wenn es seinen Mitgliedsbeitrag mehr als 6 Monate nach Fälligkeit noch nicht gezahlt hat und ihm dieses unter Anmahnung der ausstehenden Beiträge mitgeteilt wird.
§ 6 Organe des Vereins
  1. Die Aufgaben des Vereins werden durch folgende Organe wahrgenommen:
    1. Die Mitgliederversammlung,
    2. den Vorstand,
    3. das Kuratorium

  2. Die Arbeit in den Organen des Vereins geschieht ehrenamtlich. Im Rahmen dieser ehrenamtlichen Tätigkeit erforderlich gewordene Auslagen werden nach vorheriger Absprache mit dem Vorstand erstattet.
§ 7 Mitgliederversammlung
  1. Der Mitgliederversammlung steht die Entscheidung über alle Vereinsangelegenheiten zu, soweit diese nicht durch die Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung dem Kuratorium oder auf den Vorstand übertragen sind.

  2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Erörterung des jährlichen Arbeitsplanes,
    2. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes,
    3. Beschlussfassung über Haushaltsplan und Jahresrechnung,
    4. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes,
    5. Beratung und Beschlussfassung über Anträge an die Mitgliederversammlung,
    6. Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
    7. Wahl der Rechnungsprüfer,
    8. Änderung der Vereinssatzung,
    9. Auflösung des Vereins.

  3. Eine Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Mitgliederversammlungen sind ferner einzuberufen, wenn 25 % der Mitglieder des Vereins dies verlangen. Die Versammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder bei dessen/deren Verhinderung von dem/der Stellvertreter/in einberufen und geleitet.

  4. Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand mindestens eine Woche vorher schriftlich eingereicht werden.

  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind oder kein Widerspruch erfolgt.

  6. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse zur Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung von dreiviertel der abgegebenen Stimmen

  7. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Dieses gilt nicht für Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins.

  8. Über die Ergebnisse der Versammlungen sind Niederschriften zu fertigen, von dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen und von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.

  9. Die Mitglieder können nur persönlich abstimmen, eine Vertretung oder Bevollmächtigung ist nicht zulässig, mit Ausnahme der Vertretungsregelung des § 4 (1).
§ 8 Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern:
    • dem ersten Vorsitzenden,
    • zwei gleichberechtigte stellvertretende Vorsitzende,
    • der Schriftführer,
    • der Schatzmeister,
    • zwei Beisitzer

  2. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden, sowie Schriftführer und Schatzmeister.

  3. Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des Vorstands ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die stellvertretenden Vorsitzenden, der/die Schriftführer/in und der/die Schatzmeister/in nur bei Beauftragung durch den/die 1. Vorsitzende/n tätig werden dürfen.

  4. Der Vorstand berät und entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind; ihm obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte. Insbesondere hat der Vorstand folgende Aufgaben:
    1. Aufnahme von Mitgliedern,
    2. Berufung der Kuratoriumsmitglieder,
    3. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    4. Aufstellung eines Arbeitsprogramms für das Geschäftsjahr,
    5. Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans und der Jahresrechnung,
    6. Berufung und Entlassung der Geschäftsführung der Geschäftsstelle und Beaufsichtigung ihrer Tätigkeit,
    7. Einstellung und Entlassung der Mitarbeiter/ Mitarbeiterinnen,
    8. Erstellung einer Geschäftsordnung für sich und die Geschäftsstelle.

  5. Die Amtsdauer des von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandes beträgt drei Jahre. Gewählt kann nur werden, wer Mitglied des Vereins ist. Wiederwahl ist zulässig. Bei Ablauf der Amtszeit bleiben die gewählten Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl im Amt.

  6. Zu den Vorstandssitzungen können auch Mitarbeiter/ Mitarbeiterinnen und Dritte eingeladen werden; diese können in den Sitzungen mit beraten, haben aber kein Stimmrecht.

  7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (ohne die Stimmenthaltungen) gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

  8. Die Geschäfte des Vereins werden vom Vorstand mit Unterstützung der Geschäftsstelle geführt. Dem Verein gegenüber ist der Vorstand an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die Stellvertretung nur bei Beauftragung durch den/die Vorsitzende oder bei dessen/deren Verhinderung tätig werden darf.
§ 9 Kuratorium
  1. Das Kuratorium besteht aus Persönlichkeiten des öffentlichen und kulturellen Lebens, der Wirtschaft und Wissenschaft. Es soll die Ziele und Aufgaben des Vereins fördern, den Vorstand fachlich beraten und ihm Impulse für die weitere Arbeit geben.

  2. Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand berufen.

  3. Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums beträgt 4 Jahre. Eine erneute Berufung ist möglich.

  4. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n.

  5. Das Kuratorium ist jährlich mindestens einmal mit einer Frist von drei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung durch die/den Vorsitzende/n des Kuratoriums einzuberufen.

  6. Die Arbeit des Kuratoriums ist vom Vorstand bestmöglich zu unterstützen. Der Vorstand soll an den Kuratoriumssitzungen beratend teilnehmen.
§ 10 Geschäftsstelle
  1. Der Verein richtet eine Geschäftsstelle ein.

  2. Die Geschäftsstelle ist an die Geschäftsordnung und den Wirtschaftsplan gebunden und übt ihre Tätigkeit im Rahmen der Weisungen des Vorstands aus.
§ 11 Jahresrechnung und Rechnungsprüfung
  1. Der Schatzmeister führt über Einnahmen und Ausgaben Buch und erstellt nach Schluss jedes Geschäftsjahres eine Jahresrechnung.

  2. Die Jahresrechnung wird vom Vorstand festgestellt, durch die Rechnungsprüfer geprüft und mit dem Prüfbericht der Mitgliederversammlung vorgelegt.

  3. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt und dürfen dem Vorstand nicht angehören.

  4. Die Rechnungsprüfer prüfen nach Ablauf des Geschäftsjahres die Jahresrechnung des Vereins und erstatten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis Bericht.
§ 12 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf Vorschlag des Vorstandes mit der Mehrheit von 75% der Vereinsmitglieder beschlossen werden.

  2. Der Auflösungsbeschluss ist nur wirksam, wenn zugleich ein Liquidator bestellt wird.

  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Restvermögen an die EvangelischLutherische Kirche in Bayern, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.


Beschlossen von den Gründungsmitgliedern am 28.10.2006; geändert in der Mitgliederversammlung am 14.07.2007